Allgemeine Erwerbsbelastung eines Anteilseigners

Die Gesamtbelastung eines Anteilseigners setzt sich wie folgt zusammen:

 

Körperschaftsteuer:                                           15,000%

Solidaritätszuschlag: 15% x 5,5% =                     0,825%

Kapitalertragsteuer:                                          25,000%

Solidaritätszuschlag: 25% x 5,5% =                     1,375%

Gewerbesteuer:                                                   7,000%

Arbeitgeberbelastungen U1, U2, BG:                  0,800%

Steuerliche Gesamtbelastung:                          50,000%

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nachrichtlich:

Die Arbeitgeberbelastungen mit den Umlagen 1 und 2 sowie Beiträgen zur Berufsgenossenschaft sind in der Höhe berechnet worden, wie sie für die durchschnittliche Entlohnung einer verwaltenden Geschäftsführung anfallen, da Kapitalgesellschaften mit dem Geschäftsführer notwendigerweise genau einen leitenden Angestellten haben. Es müssen daher die durchschnittlichen Beiträge zur Verwaltungsberufsgenossenschaft Berücksichtigung finden. Da im Vorhinein nicht gesagt werden kann, ob der Geschäftsführer auch mitbestimmender Gesellschafter ist, für welchen wie bei einem Selbständigen Sozialversicherungsbeträge nicht anfallen, sind Umlagebeträge in der Höhe zu bemessen, wie sie bei einer zulässig hohen gewinnabhängigen Vergütung eines Geschäftsführers angefallen wären, der nicht zugleich Gesellschafter der Körperschaft ist.

Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen der Bundesländer[1] gilt ein durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz bei der U1 in Höhe von ca. 2,58% und bei der U2 in Höhe von ca. 0,33% des Bruttogehalts. Der durchschnittliche Beitragssatz zur Verwaltungsberufsgenossenschaft beträgt 0,85% des Arbeitsentgelts.[2] Für die Insolvenzgeldumlage werden durchschnittliche 0,04% des Bruttogehalts angesetzt.

Die regelmäßige Belastung des notwendigen Geschäftsführergehalts mit den gesetzlich vorgesehenen Umlagen und der Beiträge zur Berufsgenossenschaft bemisst sich daher mit

 (2,58 + 0,33 + 0,85 + 0,04)% = 3,95%

 des Geschäftsführergehalts. Das mit Unfall, Krankheit und Mutterschaft verbundene auf den Arbeitsplatz bezogene Kostenrisiko teilen sich letztlich jedoch Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Staat im Hinblick auf Verursachung, Wirkung und/oder Verpflichtung, so dass insgesamt für diese Risiken mit Ausnahme der Insolvenzgeldumlage, welche zu 50% berücksichtigt wird, nur 25% zu bemessen sind. Es bleibt daher eine Belastung mit

 (2,58 + 0,33 + 0,85)% / 4 + 0,02 % = 0,942%

 des Geschäftsführergehalts.

Wenn dem Anteilseigner 15%ige Verzinsung des Kapitals verbleiben soll, damit – wie es die derzeitige Rechtsprechung vorsieht - bei einer Geschäftsführervergütung keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, dann steht 85% des Gewinns der Gesellschaft für das notwendige Gehalt des Geschäftsführers einer kleinsten Körperschaft zur Verfügung. Die 0,942% dürfen daher nur zu 85% Berücksichtigung finden.Es ergeben sich 0,800% des Gewinns einer Kapitalgesellschaft als allgemeiner Beitrag.



[1] siehe die entsprechenden Internetauftritte der jeweiligen Landes-AOK

[2] http://www.vbg.de/

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Verena Nedden
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Steuerrecht

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